Hinweise Diensthaftpflichtversicherung
Die Selbstbeteiligung entspricht dem vereinbarten Selbstbehalt zur Privathaftpflichtversicherung. Die Versicherungssumme beträgt 15 Mio. Euro.
Die Anmeldung zur Diensthaftpflichtversicherung ist nur für Personen möglich, deren Dienstherr/Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst zugeordnet wird. Hierzu zählen Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Keine Versicherungsmöglichkeit besteht für Mitarbeiter*innen von privatisierten Einrichtungen und Unternehmen (z. B. Bahn und Post) sowie von allen anderen Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes. Für die Einstufung ist nicht der erlernte Beruf, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend. Sofern eine Person – auch gelegentlich - Tätigkeiten mehrerer Berufsgruppen ausübt, ist die höchste Berufsgruppe maßgebend für die Einstufung. Sollte eine der Tätigkeiten bei mehreren beruflichen Tätigkeiten in die Berufsgruppe IV fallen, so besteht keine Versicherungsmöglichkeit. Personen, die sich in der Ausbildung befinden, sind nach dem jeweiligen Ausbildungsberuf einzustufen.
Berufsgruppe I
Hierzu gehören:
- Lehrer*innen, Lehramtsanwärter*innen, Referendar*innen
- Kindergärtner*innen und Erzieher*innen
- Personen in wissenschaftlichen Instituten und Universitäten/Hochschulen im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften
Berufsgruppe II
Hierzu gehören:
- Angehörige der Polizei, des Zolls und der Bundeswehr (ausgenommen mit einer technischen Tätigkeit - siehe Berufsgruppe III)
- Personen mit reiner Verwaltungstätigkeit, z. B. Angestellte von Sozialversicherungsträgern, Verwaltungsbeamt*innen/Verwaltungsangestellte
- Personen mit technischer Tätigkeit, z. B. (Hausmeister*innen, Installateur*innen), die nicht in den Berufsgruppen III und IV sind
- Richter*innen, Staatsanwält*innen, Rechtspfleger*innen, Bewährungshelfer*innen und andere Angehörige des Justizdienstes (ausgenommen Gerichtsvollzieher*innen und Vollziehungsbeamt*innen – siehe Berufsgruppe III)
- Kirchlich Bedienstete staatlich anerkannter Kirchen, z. B. Pfarrer*innen/Priester*innen
- Sozialarbeiter*innen
Berufsgruppe III
Hierzu gehören:
- Gerichtsvollzieher*innen, Vollziehungsbeamt*innen
- Personen in wissenschaftlichen Instituten und Universitäten/Hochschulen im Bereich der Natur-, Agrar- und technischen Wissenschaften
- Abnahme- und Güteprüfer*innen
- Leitende Kommunalbeamt*innen; Mitglieder der Geschäftsführung öffentlich-rechtlicher Körperschaften/Anstalten/Stiftungen, Leiter*innen und Geschäftsführer*innen von Sozialversicherungsträgern sowie deren Sektionen, Bezirksverwaltungen und Landesgeschäftsstellen
- Personen, die im Forstbetrieb oder bei Feuerwehren tätig sind
- Personen, die in Bau-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- und Gewerbeaufsichtsämtern tätig sind (nicht versicherbare Tätigkeiten siehe Berufsgruppe IV)
- Angehörige der Polizei, des Zolls und der Bundeswehr mit einer technischen Tätigkeit (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Reparatur)
Berufsgruppe IV
Hierzu gehören:
- Personen mit speziellen Tätigkeiten für die Datenverarbeitung, beispielsweise Softwaretätigkeiten (Erstellung/Implementierung, Pflege)
- Personen, die mit Gefahrstoffen nach § 3 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen arbeiten (auch gelegentlich)
- Personen mit Tätigkeiten im Umweltbereich (einschließlich Müllentsorger*innen, Klärwerker*innen etc.)
- Führung oder Leitung von Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstalten
- Psycholog*innen, Physiker*innen oder Ingenieur*innen von Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstalten
- medizinische Tätigkeiten (auch Krankenschwestern/-pfleger, Ergotherapeut*innen, Heilerziehungspfleger*innen)
- auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie oder Gentechnologie: Forschungstätigkeit oder wissenschaftliche Tätigkeit; Leitung von Instituten, Einrichtungen, Betrieben oder Ähnliches mit bzw. zur Forschung oder wissenschaftlicher Tätigkeit; Leitung oder Teilnahme von/an Projekten mit bzw. zur Forschung oder wissenschaftlicher Tätigkeit
- Architekt*innen, Bauingenieur*innen, Statiker*innen und sonstige Personen, die im Bereich der Bauplanung/-leitung tätig sind
- alle anderen Tätigkeiten, die nicht den Berufsgruppen I bis III zuzuordnen sind
Die Berufsgruppe IV ist nicht versicherbar.
Hinweise Dienstschlüsselversicherung
Die Höchstersatzleistung beträgt 50.000 Euro je Schadenfall. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 10 % je Schadenfall, maximal aber 500 Euro, als vereinbart.