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Vorteile/Besonderheiten

  • Der Bund der Versicherten kann als „Ombudsmann“ bei Leistungsfällen beratend in die Leistungsprüfung einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt BdV-Mitglied ist. Es genügt auch, wenn die Voraussetzungen zur Mitversicherung einer anderen Person vorliegen.
  • Feuer-Rohbauversicherung: Die im Bau begriffenen Gebäude können bis zu 24 Monate beitragsfrei gegen die Gefahr Feuer versichert werden.
  • Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile, wie z. B. Gartenhäuser, Hundehütten, Fahnenmasten, Zisternen (die im Garten eingegraben sind, und die dazu gehörigen Leitungen, die zum Haus führen) sowie Müllboxen und Grundstückseinfriedungen (wenn aus Stein, Beton oder ähnlichem) sind bis 1 % der Versicherungssumme mitversichert, wenn sie in der Anmeldung angegeben sind.
  • Für Aufräum-, Abbruch-, Dekontaminations-, Bewegungs- und Schutzkosten gilt die Versicherungssumme als Entschädigungsgrenze.
  • Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte bei Einbruchdiebstahl sind bis zu einer Entschädigungsgrenze von maximal 6.000 Euro mitversichert.
  • Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellung für Restwerte unter Berücksichtigung behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen bis max. 60.000 Euro sind mitversichert.
  • Mietausfall für Ein- und Zweifamilienhäuser, privat und gewerblich genutzt, ist mitversichert, Haftzeit 24 Monate.
  • Sachverständigenkosten bis 3.000 Euro werden bei einer Schadenhöhe von mindestens 50.000 Euro übernommen.
  • Rückreisekosten bei größeren Schäden sind mitversichert, sofern der Schaden 5.000 Euro übersteigt und die Anwesenheit der angemeldeten Person oder einer mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person erforderlich ist.
  • Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die am versicherten Haus angebracht sind, können jeweils bis zu einer Fläche von insgesamt 25 m² mitversichert werden.
  • Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind.
  • Nutzwärmeschäden sind bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert.
  • Überspannungsschäden nach Blitz sind bis zur Höhe der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für die Anmeldung geltenden Neuwertfaktor versichert.
  • Aus Aquarien oder Wasserbetten bestimmungswidrig austretendes Wasser gilt als Leitungswasser (nicht beim Befüllen) und ist mitversichert.
  • Flüssigkeitsaustritt aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen ist mitversichert, wenn sie sich innerhalb des Gebäudes befinden.
  • Bruchschäden an Armaturen sind innerhalb des Gebäudes bis max. 300 Euro mitversichert.
  • Der Wasserverlust sowie Gasverlust bei Rohrbruch gem. § 3 VGB ist bis zu 1.000 Euro je Schadenfall versichert.
  • Der witterungsbedingte Rückstauschaden am angemeldeten Gebäude ist versichert, wenn ein funktionsfähiges Rückstauventil vorhanden ist.
  • Leitungswasserschäden an der Fußbodenheizung sind mitversichert, soweit die Rohre aus PP, PE oder in Rohr-in-Rohrsystem verlegt wurden.
  • Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung auf dem Versicherungsgrundstück sind mitversichert. Die Höchstentschädigung je Schadenfall beträgt 5.000 Euro.
  • Frost- und sonstige Bruchschäden der Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück, die aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sind mit 3 % der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für die Anmeldung geltenden gleitenden Neuwertfaktor versichert.
  • Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre auch außerhalb des Versicherungsgrundstücks sind bis 3 % der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für die Anmeldung geltenden gleitenden Neuwertfaktor versichert. Dafür besteht allerdings nur Versicherungsschutz für Gebäude ab Baujahr 1960 und jünger.
  • Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück, die der Versorgung des Gebäudes oder seiner Anlagen dienen, sind gegen Frost- und andere Bruchschäden bis 1 % der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für die Anmeldung geltenden gleitenden Neuwertfaktor versichert.
  • Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die nicht älter als 30 Jahre sind, sind bis 1 % der Versicherungssumme 1914 multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden gleitenden Neuwertfaktor mitversichert, die Höchstersatzleistungssumme liegt bei 5.000 Euro.
  • Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus Regenabflussrohren, die innerhalb von Gebäuden verlegt sind, ausgetreten ist. Versichert sind zudem auch Frostschäden an diesen Rohren.
  • Aufwendungen für das Entfernen vom Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück sind bis zur Entschädigungsgrenze von 6.000 Euro je Versicherungsfall versichert.
  • Grobe Fahrlässigkeit ist bei Herbeiführung eines Versicherungsfalles mit einer Selbstbeteiligung von 250 Euro versichert.
  • Mutwillige Beschädigung durch Grafitti und Vandalismus bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist bis zu einer Entschädigungsgrenze von 3.000 Euro bei einer Selbstbeteiligung von 500 Euro mitversichert, sofern die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel vereinbart sind.
  • Schäden, die durch Fahrzeuganprall, Rauch und Überschalldruckwellen am versicherten Gebäude entstehen, sind versichert. Ebenfalls besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.
  • Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen, die einen ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden verursacht haben, sind bis zu 250 Euro mitversichert.
 

Haben Sie Fragen?

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Heidemarie Hesebeck

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