Häufig gestellte Fragen - FAQ Wohngebäude
- Welche Gefahren sind versichert?
- Was ist bei Glasbruchschäden versichert?
- Auf welche Weise kann die Versicherungssumme 1914 ermittelt werden?
- Was ist nach einer Anmeldung zum Rahmenvertrag zu beachten?
- Was ist bei An-, Um- oder Ausbauten zu beachten?
- Welche Regelungen gelten für den Erwerber einer Immobilie?
- Welche Versicherungen werden für den Neubau eines Hauses benötigt?
- Wie lauten die diesjährigen Faktoren?
- Wie errechne ich meinen Beitrag?
- Wann kann eine Abmeldung vom Rahmenvertrag erfolgen?
- Wie werden allgemeine Änderungen zum Rahmenvertrag mitgeteilt?
Welche Gefahren sind versichert?
Sie können sich gegen die Folgen der Gefahren Feuer (F), Leitungswasser (LW), Sturm und Hagel (ST+H) versichern. Einen grober Überblick, was sich hinter diese Gefahren verbirgt, finden Sie hier:
Unter den Begriff Feuer fallen beispielsweise Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion oder Anprall bzw. Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. Ebenso sind Schäden durch Verpuffung, Rauch oder Verrußung mitversichert, wenn sie Folgen eines Brandes sind.
Unter den Begriff Leitungswasser fallen Schäden, die durch Bruch- oder Frostschäden an beispielsweise den Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) entstanden sind. Versichert sind auch Schäden durch das Wasser selber, welches beispielsweise durch den Rohrbruch ausgetreten ist und die Wände durchfeuchtet hat (sogenannte Nässeschäden). Das Zuwasser aus Zisternen gilt ebenfalls als Leitungswasser.
Unter Sturm versteht man eine wetterbedingte Luftbewegung von indestens Windstärke 8. Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. Werden durch diese Gefahren Schäden am Gebäude, beispielsweise ein abgedecktes Dach oder zerschlagene Dachziegel, verursacht, so wird vom Versicherungsunternehmen eine Entschädigung gezahlt.
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Was ist bei Glasbruchschäden versichert?
Wenn das Glas des Gebäudes durch eine der versicherten Gefahren, beispielsweise Feuer oder Sturm beschädigt oder zerstört wird, ist dies über die Wohngebäudeversicherung abgesichert.
Wenn das Glas allerdings durch eine andere Gefahr (beispielsweise den durch die Scheibe fliegenden Fußball) beschädigt oder zerstört wird, ist dies nicht versichert. Allerdings besteht ab dem 01.07.2011 die Möglichkeit, sich auch gegen diese Art von Schäden gegen einen zusätzlichen Beitrag zu versichern. Versichert sind dann beispielsweise Schäden an montierten Glasscheiben von Fenstern, Türen, Wintergärten und Lichtkuppeln. Der Beitrag ist abhängig von der Versicherungssumme (Wert 1914) des Hauses.
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Auf welche Weise kann die Versicherungssumme 1914 ermittelt werden?
Dies kann auf vier Wegen geschehen:
1. durch Übernahme der vom Vorversicherer festgesetzten Summe. Diesen Wert sollten Sie jedoch zur Sicherheit überprüfen, denn falls zum Beispiel ein Anbau nach Festsetzung dieser Summe statt gefunden hat, ist dieser nicht in der Versicherungssumme berücksichtigt.
2. durch Angabe des Neubauwertes für ein bestimmtes Jahr. Die Umrechung auf den Wert 1914 erfolgt dann durch das Versicherungsunternehmen.
3. durch eigenhändige Ermittlung mit Hilfe der Wertermittlungstabelle.
4. durch das Gutachten eines Bausachverständigen. Die Kosten für den Sachverständigen müssen Sie jedoch selber zahlen.
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Was ist nach einer Anmeldung zum Rahmenvertrag zu beachten?
Bedenken Sie bitte, dass „Gefahrerhöhungen“, also Veränderungen am oder im Gebäude, den Versicherungsschutz einschränken oder gefährden können. Unter „Gefahrerhöhungen“ sind beispielsweise ganz oder teilweise unbewohnte Wohngebäude, neue feuergefährdete Gewerbebetriebe oder Wohngebäude, Diskotheken, Tankstellen, Reetdach- oder Holzblockhäuser in der Nachbarschaft und eine längere Abwesenheit von mehr als 60 Tagen zu verstehen. Solche Gegebenheiten oder Umstände sollten umgehend gemeldet werden.
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Was ist bei An-, Um- oder Ausbauten zu beachten?
Bei solchen Baumaßnahmen stellen Sie sich die Frage, ob diese Maßnahmen nur werterhaltend oder auch wertsteigernd sind.
Werterhaltend bedeutet sinngemäß etwas Altes gegen etwas Neues gleicher Art zu ersetzen, beispielsweise eine alte Haustür gegen eine neue. Wertsteigernd heißt dagegen die Schaffung von etwas Neuem, beispielsweise dem Anbau weiterer Zimmer oder etwas Altes gegen etwas Neues in höherwertiger Art zu ersetzen.
Haben Sie wertsteigernde Maßnahmen vorgenommen, melden Sie diese umgehend, da diese Veränderungen in Ihrer Versicherungssumme berücksichtigt werden müssen. Ohne Ihren Hinweis bleibt die Versicherungssumme unverändert - und das kann im Schadenfall zu einer Unterversicherung führen. Die Folge wäre, dass Sie einen Schaden nur anteilig ersetzt bekämen.
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Welche Regelungen gelten für den Erwerber einer Immobilie?
Mit dem Erwerb eines Gebäudes "kaufen" Sie die Wohngebäudeversicherung automatisch mit. Dies ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, damit für den Erwerber beim Kauf der Immobilie keine Versicherungslücke entsteht. Sie müssen die Versicherung aber nicht behalten. Sie kann innerhalb eines Monats, nachdem Sie als neuer Eigentümer ins Grundbuch (es zählt die endgültige Eintragung, nicht die Auflassungsvormerkung!) eingetragen worden sind, gekündigt werden. Wichtig: Es zählt das Eingangsdatum der Bekanntgabe der Grundbucheintragung bei Ihnen. Eine vorzeitige Kündigung und eine Kündigung durch den Verkäufer sind unwirksam. Bei einer Zwangsversteigerung geht das Eigentum mit dem Zuschlag im Versteigerungsverfahren über.
Sie können per sofort oder zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres kündigen. Zum Rahmenvertrag nehmen wir die Abmeldung zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres vor.
Sowohl Käufer als auch Verkäufer eines Hauses sollten sich kurz nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages bei uns melden, um Informationen zum weiteren Vorgehen zu erhalten.
Haben Sie ein Haus gekauft und möchten es nun zum Rahmenvertrag anmelden, kündigen Sie den bestehenden Vertrag nicht voreilig. Lassen Sie vorher von uns prüfen, ob wir Ihre Anmeldung annehmen können.
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Welche Versicherungen werden für den Neubau eines Hauses benötigt?
Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Wohngebäudeversicherung. Die Feuer-Rohbauversicherung, die den Rohbau gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion versichert, kann beitragsfrei vereinbart werden. Sie wird der Wohngebäudeversicherung praktisch „vorgeschaltet“ und gilt für längstens 24 Monate. Ab Bezugstermin gilt dann der umfassendere Versicherungsschutz der beitragspflichtigen Wohngebäudeversicherung. Melden Sie daher unbedingt den Bezugstermin, wenn er absehbar ist.
Als Bauherr von Neu-, An- oder Umbauten sollten Sie sich außerdem Angebote zur Bauherrenhaftpflicht- sowie Bauwesen- bzw. Bauleistungsversicherung einholen.
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Wie lauten die diesjährigen Faktoren?
Für das Jahr 2012 gelten folgende Faktoren, mit denen wir rechnen. In den Klammern finden Sie die vorjährigen Werte:
- Prämienfaktor: 15,66 (15,31)
- Baukostenindex: 12,30 (11,98)
Wie errechne ich meinen Beitrag?
Der Jahresbeitrag errechnet sich nach der Formel
Wert 1914 : 1.000 x Beitragssatz x Beitragsfaktor + Verwaltungsgebühr
Da die Beitragsabbuchung grundsätzlich halbjährlich erfolgt, teilen Sie den errechneten Betrag einfach durch 2.
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Wann kann eine Abmeldung vom Rahmenvertrag erfolgen?
Abmeldungen durch das Mitglied sind halbjährlich bis zu zwei Wochen vor jeder Hauptfälligkeit zum Januar oder Juli möglich. Der Versicherungsschutz verlängert sich automatisch um einen weiteren Abrechnungszeitraum, wenn keine Abmeldung erfolgt. Soweit der Versicherer zur Wohngebäudeversicherung eine oder mehrere Sicherungsbestätigungen abgegeben hat, setzt eine Abmeldung vom Rahmen-Wohngebäudeversicherungsvertrag voraus, dass die Freigabe des Sicherungsgläubigers mindestens einen Monat vor Ablauf schriftlich beim Versicherer vorliegt.
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Wie werden allgemeine Änderungen zum Rahmenvertrag mitgeteilt?
Bei Veränderungen in den Rahmenverträgen erhalten die Gruppenversicherten Nachricht – bei positiven Veränderungen durch die Beilage der BdV Mitgliederservice GmbH zur BdV-INFO, bei nachteiligen Veränderungen durch individuelle Mitteilungen.
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