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Vorteile/Besonderheiten

  • Der Bund der Versicherten kann als „Ombudsmann“ bei Leistungsfällen beratend in die Leistungsprüfung einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt BdV-Mitglied ist. Es genügt auch, wenn die Voraussetzungen zur Mitversicherung einer anderen Person vorliegen.
  • Erforderliche ärztliche Gebühren zur Begründung des Leistungsanspruches werden erstattet.
  • Kurzfristige und vorübergehende Sondergefahren, die die Berufstätigkeit nicht dauerhaft verändern, sind ohne Mehrbeitrag mitversichert.
  • Bei unbeabsichtigt verspäteter Meldung von Unfällen beruft sich der Versicherer nicht auf eine Obliegenheitsverletzung.
  • Wenn Unfallfolgen als geringfügig erscheinen und erst dann ein Arzt hinzugezogen und der Versicherer unterrichtet wird, wenn der wirkliche Umfang erkennbar ist, wird dies nicht als Obliegenheitsverletzung angesehen.
  • Kosmetische Operationen sind bis zu 10.000 Euro mitversichert, wenn das äußere Erscheinungsbild nach Abschluss einer Heilbehandlung noch nicht wiederhergestellt ist.
  • Kurkostenbeihilfe bis zu 3.000 Euro für eine medizinisch notwendige Kur von mindestens drei Wochen innerhalb von drei Jahren ab Unfallzeitpunkt ist mitversichert.
  • Bergungskosten bis zu 10.000 Euro für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze; für den medizinisch notwendigen Transport des Verletzten ins nächste Krankenhaus; für den Mehraufwand zur Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz und zur Überführung im Todesfalle sind mitversichert.
  • Innere Unruhen/Gewalttätige Auseinandersetzungen sind mitversichert, wenn der Versicherte nicht aktiv teilgenommen hat.
  • Tauchtypische Gesundheitsschäden sind auch ohne Unfallereignis mitversichert.
  • Gesundheitsschäden, die der Versicherte bei Rettung von Menschen oder Sachen erleidet, sind mtversichert.
  • Beitragsfreie Weiterführung einer Kinderunfallversicherung beim Versterben der versorgenden Person (außer durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes ist eingeschlossen. Die versorgende Person darf bei Vertragsbeginn das 60. Lebensjahr nicht vollendet haben.
  • Rooming-in für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, gestaffelt und bis maximal 1.500 Euro ist mitversichert.
  • Gesundheitsschädigungen durch Vergiftungen bei Kindern unter 14 Jahren durch versehentliche Einnahme schädlicher Stoffe sind eingeschlossen, wenn es sich um Vergiftungen durch Nahrungsmittel handelt.
  • Vergiftungen durch Gase oder Dämpfe denen ein Unfallopfer durch unabwendbare Umstände mehrere Stunden ausgesetzt war (außer beruflich und gewerblich bedingten Schädigungen oder gewöhnlichem Einatmen), gelten als mitversichert.
  • Einschluss des passiven Kriegsrisikos. Für vorübergehend im Ausland befindliche Versicherte, sofern überraschend Feindseligkeiten ausbrechen, wird Versicherungsschutz gewährt. (Bis zu 14 Tagen, entfällt bei Krieg zwischen den Weltmächten oder einer Verwicklung der Bundesrepublik Deutschland).
  • Generell für Ärzte, Zahn- und Tierärzte sind Gesundheitsschädigungen durch Röntgenstrahlen eingeschlossen (Ausnahmen sind Folgen regelmäßigen Hantierens mit Röntgenapparaten).
  • Als Unfallereignis gilt auch das fehlerhafte Verschlucken und Erbrechen von Nahrungsmitteln.
  • Vorsorgedeckung für Neugeborene, Todesfall 3.000 Euro, Invalidität 30.000 Euro.
  • Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe in einem Haushalt mit minderjährigen Kindern ist bis max. 1.500 Euro mitversichert.
  • Unfälle infolge von Bewusstseinstörungen durch Herzinfarkt, Schlaganfall, Epilepsie und Trunkenheit (beim Lenken nur bei einem Blutalkoholgehalt unter 1,1 Promille) oder Einnahme von Medikamenten sind mitversichert.
  • Bei einer Vereinbarung der Invaliditätssumme „ohne“ Progression, wird ab 90% die doppelte Invaliditätsleistung erbracht max. 154.000 Euro).

 

 

Haben Sie Fragen?

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Kirsten Boss

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