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Vorteile/Besonderheiten

  • Der Bund der Versicherten kann als „Ombudsmann“ bei Leistungsfällen beratend in die Leistungsprüfung einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt BdV-Mitglied ist. Es genügt auch, wenn die Voraussetzungen zur Mitversicherung einer anderen Person vorliegen.
  • Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes sind enthalten.
  • Die gesetzliche Vergütung eines Rentenberaters bei Streitigkeiten im Sozialgerichts-Rechtsschutz ist mitversichert.
  • Die Kosten für das Einschalten eines Mediators im Familien- und Erbrecht sind enthalten.
  • Die meist vereinbarten Musterbedingungen arbeiten mit der so genannten „Kausalereignistheorie“, wonach ein Rechtsschutzfall schon dann in Gang gesetzt wurde, wenn irgendein mit dem Rechtsschutzfall in Verbindung stehendes fernes Ereignis eingetreten ist. Weil diese Definition sehr weit und unbestimmt ist, findet diese Regelung im Rahmenvertrag keine Anwendung. Der Rahmenvertrag sieht die günstigere, engere „Folgeereignistheorie“ vor. Danach ist die Ursache eines Rechtschutzfalles erst durch das Ereignis gesetzt, welches unmittelbar, also ohne weitere Zwischenschritte, einen Schaden im Schadenersatzrecht ausgelöst hat.
  • Stichentscheid: Verneint die Gesellschaft den Versicherungsschutz wegen fehlender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit, kann der Versicherungsnehmer bei Meinungsverschiedenheiten einen Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers beauftragen.

 

 

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Anja Hardekopf

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