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Häufig gestellte Fragen - FAQ Rechtsschutz allgemein

 

Was ist eigentlich eine Rechtsschutzversicherung und brauche ich diese?

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung, wie Anwaltskosten, Gerichtskosten, Kosten des gegnerischen Anwalts (im Falle des Unterliegens), Sachverständigen- und Gutachterkosten (diese jedoch nur, wenn sie vom Gericht bestellt werden), Zeugengelder, Korrespondenzanwaltskosten und Strafkautionen (im Ausland). Auch ohne eigenes Verschulden können Sie und Ihre Familie leicht in einen Rechtsstreit hineingezogen werden.

Dennoch zählt die Rechtsschutzversicherung zu den weniger wichtigen Versicherungen. Erst wenn Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Risikolebens-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung nach Bedarf „unter Dach und Fach“ sind, sollte über eine Rechtsschutzversicherung nachgedacht werden.

Der Abschluss kann sinnvoll sein für Vielfahrer (Verkehrs- bzw. Fahrer-Rechtsschutz), bei drohenden Problemen am Arbeitsplatz (Berufs-Rechtsschutz) oder vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (Privat-Rechtsschutz). Hierbei sollte aber unbedingt eine eventuell auftretende Wartezeit berücksichtigt werden.

 

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Kann ich dem Rahmenvertrag auch ohne Einschluss einer Selbstbeteiligung beitreten?

Zum Rahmenvertrag gilt generell eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 oder 500 Euro pro Schadenfall. Eine Anmeldung ohne Selbstbeteiligung ist nicht möglich.

 

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Wer und was ist im Privat-/Berufs-Rechtsschutz mitversichert?

Die angemeldete Person, deren Ehe-/Lebenspartner(in), die minderjährigen Kinder und die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben, sind gegen folgende Streitigkeiten versichert:

Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a), z. B. Schäden durch ärztliche Kunstfehler, Schmerzensgeld nach Unfall, Unterlassungsklagen (nicht jedoch die Abwehr dieser), Klage um Reparaturkosten für beschädigte Hauswand

Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), z. B. Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber wegen Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Zeugniserstellung

Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), z. B. Streitigkeiten aus Kauf-, Reparatur-, Versicherungs-, Reise- oder Darlehensverträgen

Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e), z. B. Vorgehen gegen die Entscheidung des Finanzamtes bei der Lohn-, Einkommens- oder Erbschaftssteuer

Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f), z. B. Anerkennung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, Streitigkeit mit Krankenkasse wegen Leistungsanspruch

Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),z. B. Vorwurf eines dienstlichen Vergehens (bei Beamten)


Straf-Rechtsschutz (§ 2 i), z. B. Vorgehen gegen Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren

Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j), z. B. Vorwurf der Ruhestörung

Beratungs- oder Mediations-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k), z. B. Tod eines Erblassers, Scheidung 

Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l), z. B. aktive Strafverfolgung bei Gewaltstraftaten, wie Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder Verletzung der körperlichen Unversehrtheit.

 

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Warum ist die Kombination Privat-/Berufs-/Verkehrs-Rechtsschutz teurer als die Einzelversicherungen?

Über die Kombination nach § 26 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sind automatisch alle auf die angemeldete Person und deren Ehe- bzw. Lebenspartner(in) zugelassenen Motorfahrzeuge mitversichert. Außerdem besteht für beide Versicherungsschutz für das Fahren fremder Fahrzeuge, während bei der Einzelversicherung nach § 21 ARB nur die angemeldete Person/der Fahrzeughalter als Fahrer fremder Fahrzeuge abgesichert ist. Für den Partner besteht nur Versicherungsschutz als berechtigter Fahrer des versicherten Fahrzeugs.

 

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Erhält meine Ehefrau auch Versicherungsschutz, wenn Sie mit dem auf mich zugelassenen Pkw fährt?

Zum Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer der auf die angemeldete Person zugelassenen Fahrzeuge mitversichert.

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Sind meine volljährigen Kinder im Privat-/Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz mitversichert?

Die volljährigen, unverheirateten, nichtberufstätigen Kinder bis zum 25. Geburtstag sind nach § 26 ARB noch mitversichert, allerdings besteht kein Schutz als Halter, Mieter oder Fahrer von Kraftfahrzeugen.

 

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Muss ich den Fahrer-Rechtsschutz zusätzlich zum Verkehrs-Rechtsschutz abschließen?

Die angemeldete Person ist über den Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB automatisch als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse der auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuge geschützt; außerdem als Fahrer fremder Fahrzeuge, Mieter eines Mietwagens, Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen Verkehrsmitteln. Ein zusätzlicher Fahrer-Rechtsschutz ist somit nicht nowendig.

Sofern ein Lebenspartner mitversichert werden soll, muss für das Fahren fremder Fahrzeuge zusätzlich der Fahrer-Rechtsschutz angemeldet werden.

 

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Wie kann ich mich als Fahrer eines Dienstwagens absichern?

Hierzu wäre eine Anmeldung zum Fahrer-Rechtsschutz nach § 22 ARB erforderlich, denn darüber besteht Versicherungsschutz für die angemeldete Person in ihrer Eigenschaft als Fahrer fremder, nicht auf sie zugelassener Fahrzeuge.

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Muss ich eine Wartezeit berücksichtigen, wenn ich einen Anschlussvertrag wünsche?

Zu unserem Rahmenvertrag entfällt die Wartezeit, wenn bis zum Versicherungsbeginn eine gleiche Rechtsschutzversicherung (mit gleichem Versicherungsschutz) bestanden hat. Es ist in solchen Fällen nicht erforderlich, die neue Rechtsschutzversicherung drei bzw. sechs Monate vor dem Ablauf einer bestehenden Rechtsschutzversicherung beginnen zu lassen, um Wartezeiten zu umgehen.

 

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Warum muss ich als Selbständiger für einen Privat-Rechtsschutz mehr bezahlen, obwohl Streitigkeiten aus selbständiger Tätigkeit nicht mitversichert sind?

Zum Privat-Rechtsschutz wird die Anmeldung für Selbständige mit einem höheren Beitrag berechnet, weil sich laut Statistik Selbständige im privaten Bereich häufiger streiten als Nichtselbständige.

 

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Ab wann gilt man als Selbständiger?

Als Selbständiger gilt man, wenn aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein Gesamtumsatz von mehr als 12.000 Euro, bezogen auf das letzte Kalenderjahr, erzielt wird.

 

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Kann ich den beruflichen Teil aus meiner Anmeldung zum Rahmen-Rechtsschutzversicherungsvertrag ausschließen, wenn ich nicht mehr berufstätig bin?

Sobald Sie aus dem Berufsleben ausgeschieden sind oder dieses Risiko beispielsweise über eine Gewerkschaft abgesichert ist, ist die Umstellung der bestehenden Anmeldung auf den Tarif "Ausschluss Berufs-Rechtsschutz" zum reduzierten Beitrag möglich. Hierbei ist jedoch auch die berufliche Tätigkeit des eventuell noch berufstätigen Partners vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

 

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Habe ich auch Versicherungsschutz im Ausland?

Versicherungsschutz wird gewährt für Versicherungsfälle, die in Europa und den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres eintreten, soweit für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers der Gerichtsstand in diesem Gebiet gegeben ist. Außerdem trägt der Versicherer bei Rechtsschutzfällen, die während eines längstens sechs Wochen dauernden, nicht beruflich bedingten, anderweitigen Auslandsaufenthalt eintreten, die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 25.000 Euro. Es besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

Wenn der Hauptwohnsitz der versicherten Person ins Ausland verlegt wird, ist eine Fortführung der Anmeldung nicht möglich.

 

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Was ist im Schadenfall zu tun, an wen muss ich mich wenden?

Bitte reichen Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt der BdV Mitgliederservice GmbH alle schadenrelevanten Unterlagen sowie den bisher geführten Schriftwechsel ein. Wir leiten den Vorgang dann an den zuständigen Rahmenvertragspartner, die Medien-Versicherung, und an dessen Schadenabwicklungsunternehmen, die Badische Rechtsschutzversicherung AG, weiter, das die Deckungsprüfung vornimmt und bei Vorliegen eines versicherten Schadenereignisses die benötigte Deckungsbestätigung entweder an den Anwalt Ihrer Wahl oder an Sie senden.

Das Schadenabwicklungsunternehmen prüft auch, ob in einem Rechtsschutzfall aufgrund der gegebenen Rechts- und Sachlage Erfolgsaussichten bestehen und teilt Ihnen dies mit.

 

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Wieso wurde die Schadenbearbeitung von der Medien-Versicherung auf ein gesondertes Schadenabwicklungsunternehmen ausgegliedert?

Da auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen aller Art mit anderen Versicherern besteht, wurde die Schadenbearbeitung ausgegliedert und erfolgt ausschließlich durch die Badische Rechtsschutzversicherung AG.

 

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Welche Risikoveränderungen muss ich nachmelden?

Um nicht den Versicherungsschutz zu gefährden, muss zum Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB jeder Kfz-Wechsel (neues Kennzeichen) und weitere Fahrzeuge nachgemeldet werden.

Zum Privat-/Berufs-Rechtsschutz wird eine Meldung erforderlich, wenn der Wechsel in eine selbständige Haupt- bzw. Nebentätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 12.000 Euro je Kalenderjahr erfolgt ist.

Zum Vermieter-Rechtsschutz müssen Veränderungen der Brutto-Jahresmiete gemeldet werden, damit der Beitrag genau berechnet werden kann.

 

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Wie werden allgemeine Änderungen zum Rahmenvertrag mitgeteilt?

Bei Veränderungen in den Rahmenverträgen erhalten die Gruppenversicherten Nachricht – bei positiven Veränderungen durch die Beilage der BdV Mitgliederservice GmbH zur BdV-INFO, bei nachteiligen Veränderungen durch individuelle Mitteilungen.

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Wann kann eine Abmeldung vom Rahmenvertrag erfolgen?

Abmeldungen durch das Mitglied sind halbjährlich bis zu zwei Wochen vor jeder Hauptfälligkeit zum Januar oder Juli möglich. Der Versicherungsschutz verlängert sich automatisch um einen weiteren Abrechnungszeitraum, wenn keine Abmeldung erfolgt. Eine Abmeldung zum Rahmenvertrag durch die BdV Mitgliederservice GmbH erfolgt mit einer Frist von drei Monaten zum 1.1. eines jeden Jahres (kürzere Abmeldefristen können nach zwei Deckungszusagen innerhalb eines Kalenderjahres oder Gefahrerhöhung angewendet werden).

Die Mitversicherung von unverheirateten Kindern oder deren Risiken endet mit Abschluss der ersten Ausbildung, spätestens aber mit dem 25. Lebensjahr (Ausnahme Privathaftpflichtversicherung, s. Informationen zu diesem Rahmenvertrag). In der Rechtsschutzversicherung endet der Versicherungsschutz mitversicherter Kinder bei Aufnahme einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit, auch hier ist die Mitversicherung auf das 25. Lebensjahr begrenzt.

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Haben Sie Fragen?

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Anja Hardekopf

Wenn Sie Fragen zu diesem Rahmenvertrag haben, bin ich Ihr Ansprechpartner und helfe Ihnen gern weiter.

Schicken Sie mir unter Angabe Ihrer Mitglieds- nummer einfach eine E-Mail.

AKTUELL

Die BdV Mitgliederservice GmbH stellt ein!

Wir suchen zum 1. April 2012 einen neuen Kollegen/eine neue Kollegin, der/die uns in Vollzeit in der Verwaltung der Rahmenverträge unterstützt.

Wenn Sie ein Herz für den Verbraucherschutz haben und Freude am Umgang mit Kunden haben, dann schicken Sie Ihre Bewerbungsunterlagen bis zum 28. Februar 2012 per E-Mail oder auf dem Postweg an Anja Hardekopf.

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